barXellence - kulturhochprozent
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barxellence-Statuten vom 13.12.1998

  • geändert am 13.6.1999 (Art. 4,7,8)
  • geändert am 1.2.2002 (Art. 16)
  • geändert am 27.2.2004 (Art. 9)
  • geändert am 18.6.2006 (Punkt 2 / art. 5; Punkt 2.1 / art. 9; Punkt 3.2 / art. 17)

 

 

1. NAME, SITZ, ZWECK

Art. 1

Unter dem Namen „barXellence“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ZGB mit Sitz in Zürich.

Art. 2

Der Verein schafft für junge Erwachsene vielseitige kulturelle und gesellige Möglich-keiten, um sich aktiv zu betätigen.

Art. 3

Der Verein ist politisch und religiös neutral.

2. MITGLIEDSCHAFT

Art. 4

Mitglieder mit Stimmrecht können alle natürlichen Personen ab 20 Jahren werden.

Gönner können alle juristischen Personen werden.

Art. 5

Voraussetzung zur Mitgliedschaft ist der Wille, sich für den Vereinszweck einzusetzen, und die Umsetzung des Willens in die Tat sowie die Bezahlung des Mitgliederbeitrages.

Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt durch deren Aufnahme in eines der Vereinsorgane. Über allfällige Ausschlüsse entscheidet die Mitgliederversammlung.

Art. 6

Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich und muss dem Vereinsvorstand mitgeteilt werden.

2.1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Art. 7

Das Stimmrecht steht allen Mitgliedern zu. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme.

Art. 8

Für die aktive Teilnahme an Projekten ist eine Mitgliedschaft Voraussetzung.

Art. 9

Für die Verbindlichkeit des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder für Verbindlichkeiten des Vereins ist auf die Höhe des Jahresbeitrages begrenzt.

Die Beiträge der Aktivmitglieder sowie der Gönnermitglieder werden durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Der Maximalbetrag beträgt 50.- SFr.

Die Einforderung des Beitrages erfolgt in der ersten Jahreshälfte des laufenden Jahres und ist für ein Jahr gültig. (Sommer-Sommer)

Mitglieder, deren Mitgliedschaft vor einer allfälligen Auflösung des Vereins erlischt, haben keine Anspruch auf das Vereinsvermögen.

3. ORGANISATION

Art. 10

Die Organe des Vereins sind:

A. Die Mitgliederversammlung

B. Der Vorstand

C. Die RevisorInnen

3.1 DIE MITGLIEDERVERSAMMLUNG

Art. 11

Der Mitgliederversammlung sind folgende Befugnisse übertragen:

1. Abnahme der Berichte des Vorstandes und der RevisorInnen

2. Genehmigung von Jahresprogramm, Budget und Rechnung

3. Bestätigung oder Neuwahl des Vorstandes und der RevisorInnen

4. Festsetzung der Änderungen der Statuten

5. Aufnahme von neuen und Ausschluss von fehlbaren Mitgliedern

6. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

Art. 12

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.

Art. 13

Ausserordentliche Mitgliederversammlungen finden auf Beschluss des Vorstandes statt, oder wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder die Einberufung einer ausserordentlichen Mitglieder-versammlung, unter Aufführung der Traktanden, verlangt.

Art. 14

Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand, mindestens zwei Wochen vorher, schriftlich bekanntgegeben.

Art. 15

Die Mitgliederversammlung beschliesst, soweit dies in den Statuten nicht anders vorgeschrieben ist, mit dem einfachen Mehr der anwesenden Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die PräsidentIn.

3.2 DER VORSTAND

Art. 16

Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern.

Art. 17

Spezielle Funktionen sind:

- Präsidium

- Finanzleitung

- Administrative Leitung

Der / die PräsidentIn ist von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Rest des Vorstandes konstituiert sich selber.

Art. 18

Der Vorstand hat folgende Befugnisse:

1. Vertretung des Vereins nach aussen

2. Einberufung der Mitgliederversammlung

3. Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, sofern sie nicht andern Personen übertragen wurden

4. Genehmigung und Unterzeichnung allfälliger Verträge und Abkommen

5. Beschlussfassung über Einzelausgaben, die einen von der Mitgliederversammlung festgelegten Betrag überschreiten, bei Garantie für ein ausgeglichenes Jahresbudget

6. Die Bestimmung allfälliger Zuwendungen aus dem Vereinsvermögen an Veranstaltungen, Aktionen und Projekte

7. Die Einsetzung von Projektleitungen

Art. 19

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstands-Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit dem einfachen Mehr.

Art. 20

Der Vorstand trifft sich auf Einladung der Präsidentin / des Präsidenten je nach Bedarf, mindestens vierteljährlich. Über die Treffen wird ein Beschlussprotokoll geführt.

3.3 REVISORINNEN

Art. 21

Die Mitgliederversammlung wählt zwei RevisorInnen. Diese prüfen alljährlich die auf Ende des Geschäftsjahres abgeschlossene Rechnung. Sie sind berechtigt, auch während des Geschäftsjahres selbständig oder auf Verlangen des Vorstandes Kontrollen über die Haushaltführung durchzuführen und Zwischenrevision zu halten.

Art. 21

Die RevisorInnen erstatten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis ihrer Überprüfung Bericht.

4. AUFLÖSUNG

Die Auflösung des Vereins kann nur an einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Sie erfolgt, wenn mindestens ¾ aller anwesenden Mitglieder sich für die Auflösung aussprechen. Ebenfalls an dieser Versammlung

muss über die Weiterverwendung eines allfälligen Vereinsvermögens abgestimmt werden.

Die Statuten sind an der Gründungsversammlung vom 13. Dezember 1998 von der

Mitgliederversammlung genehmigt worden.